AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Preise

1.1. Die Vergütung der Krankenbeförderung wird zu den im Angebot genannten Einzelpreises (Preis pro Einheit) durchgeführt.

1.2. Die Rechnungssumme hängt dabei von den tatsächlich gefahrenen Besetzt-Kilometern ab.

1.3. Als Besetzt-Kilometer wird dabei die Kilometerstrecke bezeichnet, die mit dem Kunden/Patienten zurückgelegt wird.

2. Schuldner

2.1. Das Krankentransportunternehmen wird die Leistungen grundsätzlich, soweit nichts anderes vereinbart ist oder der Kostenträger bereits feststeht, zunächst der Krankenkasse oder einem sonstigen Sozialversicherungsträger des Kunden/Patienten in Rechnung stellen. Es steht nicht dafür ein, dass eine Übernahme der Kosten durch die gesetzliche Krankenkasse oder einen sonstigen Sozialversicherungsträger erfolgt. Übernimmt die Krankenkasse oder der sonstige Sozialversicherungsträger die Kosten der Krankenbeförderung nicht, sind die Kosten der Krankenbeförderung vom Kunden/Patienten zu übernehmen.

2.2. Übernimmt die Krankenkasse oder ein sonstiger Sozialversicherungsträger die Kosten nicht, stellt das Krankentransportunternehmen die Kosten der Leistung dem Kunden/Patienten in Rechnung. Die Forderung wird zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Das Krankentransportunternehmen kann nach Ablauf der Zahlungsfrist mahnen, der Schuldner gerät dann mit Zugang der Mahnung in Verzug. Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro pro Anschreiben, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie Inkasso- und Rechtsanwaltskosten gehen zu Lasten des Schuldners.

2.3. Das Krankentransportunternehmen ist berechtigt, Forderungen an ein externes Rechen- zentrum abzutreten. Der zu befördernden Personen entstehen hierdurch keine Zusatzkosten. Das Unternehmen wird nur solche Daten an die zur Abrechnung hinzugezogenen Vertragspartner weitergeben, die für die Durchführung der Abrechnung zwingend erforderlich sind.

3. Notwendige Mitwirkung des Kunden/Patienten

3.1. Die Erbringung der Leistungen zulasten der gesetzlichen Krankenkassen oder einem anderen Sozialversicherungsträger setzen in bestimmten — in der Krankentransport-Richtlinie geregelten Fällen — die Mitwirkung des Patienten voraus. Insbesondere muss unter Umständen vor dem Einsatz eine vollständig ausgefüllte und vertragsärztlich unterzeichnete Verordnung für einen Krankentransport auf dem Verordnungsblatt (sog. Muster 4) ausgestellt worden sein.

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3.2. Von der Verordnung einer Leistung ist die Genehmigung dieser Leistung zu unterscheiden. Bestimmte Leistungen bedürfen nach den Regelungen der Krankentransport-Richtlinie einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkassen. Dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich für Fahrten anlässlich einer ambulanten Behandlung. Es obliegt dem Kunden/Patienten, diese Genehmigung bei seiner Krankenkasse einzuholen. Die von der Krankenkasse ausgestellte schriftliche Genehmigung ist dem Krankentransportunternehmen vor dem Einsatz vorzulegen.

3.3. Bemüht sich das Krankentransportunternehmen für die zu befördernde Person um die Einholung der erforderlichen Verordnung oder der Genehmigung, handelt es ausschließlich im Interesse der zu befördernden Person und in ihrem Auftrag. Hierdurch verliert es den Vergütungsanspruch gegen die zu befördernde Person nicht.

3.4. Zur Vermeidung von Nachteilen zu Lasten der zu befördernden Person weist das Krankentransportunternehmen darauf hin, dass Erkundigungen der Krankenkasse nach dem Grund der Beförderung nicht beantwortet werden müssen. Vielmehr ist die Krankenkasse an den Arzt zu verweisen, der die Beförderung verordnet hat. Der Arzt trägt gegenüber der Krankenkasse die Verantwortung für die Richtigkeit der Verordnung und ist allein imstande, die richtige medizinische Begründung für die Verordnung zu geben.

4. Unterstützung im Kostenerstattungsverfahren

4.1. Das Krankentransportunternehmen steht der zu befördernden Person und deren Angehörigen bei der Durchsetzung eines unter Umständen bestehenden Kostenerstattungsanspruchs gegen ihre Krankenkasse unterstützend zur Verfügung.

5. Haftung

5.1. Das Krankentransportunternehmen haftet bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit für fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Inhabers, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen.

5.2. Für Schäden an anderen Rechtsgütern als Leben, Körper und Gesundheit haftet das Krankentransportunternehmen nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seines Inhabers, dessen gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.

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